BAföG-Leistungen

Die BAföG-Leistungen eines Studenten, der nicht im Haushalte der Eltern, nicht in der Wohnung der Eltern lebt, ist höher angesetzt. Lebt der Auszubildende oder Studierende im Haushalt eines Elternteils, erfolgt demzufolge eine Kürzung der BAföG-Leistungen.
Eine Ausnahme hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht zugelassen, wenn der Auszubildende einen Elternteil in seine Wohnung aufgenommen hat. Dann ist hierin eine Unterstützung des Auszubildenden gegenüber seinem Elternteil gegeben, erst recht, wenn der Elternteil von Sozialleistungen lebt und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil der andere Elternteil über keinen eigenen Wohnraum mehr verfügt.
Dann ist nicht mehr die Rede davon, dass der Auszubildende bei dem Elternteil wohnt, sondern umgekehrt, dass der Elternteil beim Auszubildenden lebt.
Es greift also nicht der Grundsatz über die Gewährung von BAföG-Leistungen, dass ein Elternteil Kosten spart.
Die BAföG-Leistungen sind in voller Höhe zu gewähren, wie wenn der Auszubildende bzw. Studierende alleine eine eigene Wohnung unterhalten würde, so Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 08.11.2017 – 5 C 11.16

BAföG-Leistungen

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