Month: April 2018

Die Wirksamkeit von Eheverträgen im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Die Wirksamkeit von Eheverträgen im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Grundsätzlich können Eheleute verschiedene Vereinbarungen treffen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist zulässig, wie auch die Vereinbarung von Gütertrennung und auch der Ausschluss eines Zugewinnausgleiches, soweit der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes nicht berührt wird. Denkbar ist auch der Verzicht auf Betreuungsunterhalt, wenn grundsätzlich kein gemeinsamer Kinderwunsch besteht.

In Doppelverdienerehen, die keine gemeinsamen Kinder planen, ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, d.h. die Teilung der Rentenanwartschaften im Falle einer Ehescheidung durchaus wirksam und realistisch. Wenn sich dann aber im Laufe der Ehe plötzlich etwas anderes ereignet, d.h. unerwartet ein Kind hinzukommt, bedeutet dies nicht unbedingt die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages.

Es ist stets abzustellen auf unterschiedliche Zeitpunkte, zum einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum anderen zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft. Darin knüpfen letzten Endes auch unterschiedliche Rechtsfolgen an.

Führt die Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit gelten die gesetzlichen Regeln. Greift lediglich die Ausübungskontrolle ein, muss der wirksame Vertrag den geänderten Verhältnissen der Ehepartner angepasst werden. Im Ergebnis kommt es immer auf den Einzelfall an.

Die Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters

Die Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters

Der BGH hat erneut darüber entschieden und auch als verfassungsgemäß im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt, dass eine Vaterschaftsanfechtung ausscheidet und zwar des leiblichen Vaters gegenüber dem rechtlichen Vater, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine soziale Beziehung gegeben ist.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung durch den leiblichen Vater im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB bleibt weiterhin, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozialfamiliäre Bindung besteht.

Zum Beispiel lebt der neue Lebensgefährte seit einiger Zeit mit der Kindesmutter und dem Kind zusammen und hat dieser die Verantwortung für das Kind übernommen, und darüber hinaus auch die Vaterschaft anerkannt, kann der tatsächliche Vater, d.h. der biologische Vater nicht mehr in den bestehenden Familienbund eindringen.

Das Wohl des Kindes bleibt weiterhin im Vordergrund stehen.

So BGH Beschluss vom 18.10.2017 –  XII ZB 525/16