Urteile

Mündliche Vereinbarung über Auszugstermin

Mündliche Vereinbarung über Auszugstermin

Auch in einer nur mündlich geschlossenen – dennoch nachweisbaren – Vereinbarung über einen Auszugstermin um sich einen Mieter festhalten zu lassen. Das hat das Amtsgericht München, nach der Befragung von Zeugen, über eine Besprechung entschieden, bei welcher die Mietparteien die Beendigung bzw. den Wunsch nach Fortsetzung des Mietverhältnisses diskutiert haben. 

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwe eines früheren Mitarbeiters und deren zwei längst erwachsenen Kindern Herausgabe eines 7-Zimmer umfassenden Reihenhauses, mit gut 120qm Wohnfläche, das direkt neben dem früheren Arbeitsplatz liegt, um dieses seinen Nachfolgern und dessen Familie als neue Dienstwohnung zur Verfügung stellen zu können.

Das Haus war seit 1977 an die Eheleute, zuletzt warm für 973,59 €, vermietet worden. Der Mietvertrag war ursprünglich auf die Dienstzeit des Ehemannes befristet und dann im Hinblick auf das Dienstende der Ehefrau, die ebenfalls bis Ende Mai 2015 für die Klägerin arbeitete, bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden. Für die Ersatzmietwohnung des Dienstnachfolgers zahlt die Mieterin monatlich 611,50 € mehr an Miete. 

Ende April 2015 kam es zu einer Besprechung der Parteien, bei welcher die Beendigung bzw. der Wunsch nach Fortsetzung des Mietverhältnisses diskutiert worden ist. Die Klägerin wurde dabei von den beiden Zeugen vertreten. Die drei Beklagten wurden bei dem Gespräch von der weiteren Tochter der Beklagten begleitet und unterstützt. Zwischen den Parteien ist ein Mietaufhebungsvertrag mit endgültigem Auszugstermin zum 31.05.2016 geschlossen worden. Alle Zeugen erinnern den Abend als sehr tränenreich. Die Zeugen der Klägerin schilderten, dass eine solche Vereinbarung schlussendlich per Handschlag geschlossen worden sei. Die Zeugin der Beklagten gab an, dass man ursprünglich geglaubt habe, nach über 40 Jahren Mietzeit bis zum Lebensende der Mutter oder jedenfalls mit einer sehr langen Kündigungsfrist in dem Haus bleiben zu können.

An einem genau vereinbarten Termin, wie aber auch an den genauen Inhalt des Gespräches, könne sie sich nicht mehr erinnern. Eine schriftliche Bestätigung der Betroffenen Regelung haben sie dann im Glauben unterzeichnet, da es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung für das zugesandte Schreiben handelte. 

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht gab der Klage der Vermieterin auf Räumung der Dienstwohnung statt und gewährte eine gut dreimonatige Räumungsfrist. Der zuständige Richter glaubte den Aussagen der Zeugin der Klägerin und gab ihr Recht. 

Es steht zum Ende der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes ohne Zweifel fest, dass die Parteien anlässlich der persönlichen Besprechung vom 29.04.2015 eine verbindliche Vereinbarung, die alle wesentlichen Vertragspunkte enthält, darüber geschlossen haben, dass die Beklagte spätestens am 31.05.2016 ohne weiteren Aufschub aus dem streitgegenständlichem Einfamilienhaus auszuziehen und dieses geräumt an die Klägerin zurückzugeben hat. 

Eine würdigende Gesamtschuld des Gerichts hinsichtlich das Prozessverhaltens der Beklagten und ihrer Familienmitglieder, welches sich aus dem unmittelbaren Impressionen der Güte- und der Hauptverhandlung speist, lässt nicht auch nur den geringsten Zweifel, dass zwischen den Parteien die streitige Vereinbarung geschlossen worden ist und die Beklagten diese für die nun nachteilige und unangenehme Tatsache einer gewissen Art von Verdrängung über antwortet und sich gegenüber der Klägerin auf eine recht wirklichkeitsferne Erwartungshaltung versteift haben. Das Urteil ist, nachdem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 14.11.2017 – 473 C 13483/17

Ausgleichsansprüche bei Annullierung eines Fluges

Ausgleichsansprüche bei Annullierung eines Fluges

Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 10.10.2017 – X ZR 73/16 entschieden, dass die Rechte der Passagiere bei Flugannullierungen oder Stornierungen besser entschädigt werden sollen.
Auch wenn ein Ersatzflug angeboten ist, der hätte planmäßig durchgeführt werden können, ist es nicht immer ausreichend, dass die Fluggesellschaft von ihren Ausgleichspflichten gegenüber dem Passagier befreit wird.
Die Fluggastrechtverordnung ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass etwaige Ansprüche des Fluggastes nicht bereits dadurch ausgeschlossen werden, indem dem Fluggast ein anderweitiges Beförderungsangebot unterbreitet wird, sondern ,nur dann, wenn der Fluggast ein Endziel mit dem zur Verfügung gestellten und angebotenen Ersatzflug höchstens zwei Stunden später, als ursprünglich vorgesehen, erreicht hat.